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Satzung des Vereines HARA e.V.

§ 1      Name, Sitz, Eintragung , Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen HARA e.V.

Er hat seinen Sitz in der Dahlmannstr. 27 in 10629 Berlin.

Er ist eingetragen im Vereinsregister Charlottenburg unter VR 29449 B.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Vereinszweck

 Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Schulen und Schülern in Sambia

(südliches Zentralafrika), zunächst gezielt in der ländlichen Region Chief Chikuwe, die zwischen Chipata und Mfuwe gelegen ist. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammeln von Spenden zur Ermöglichung konkreter Aufgaben (z.B. Instandsetzung und Renovierung der Dorfschule) und Schülerförderung (Stellung von Schulmaterialien und –uniformen, Zahlung von Stipendien an förderungswürdige Schüler aus ärmeren Familien) . Bei regelmäßigen Reisen einzelner Vorstandsmitglieder  nach Sambia werden die Gelder direkt vor Ort und ohne Zwischenschaltung von Beauftragten angelegt.

 

§ 3      Selbstlosigkeit

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .  Der Verein  ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Das gilt auch für Reisen der Vorstandsmitglieder nach Sambia. Diese müssen selbst finanziert werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4      Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum jeweiligen Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5      Beiträge 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Der Beitrag beträgt monatlich 3 € oder für das halbe Jahr 15 € oder jährlich 28 €.

 

§ 6      Organe des Vereines

 Organe des Vereins sind:   

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung 

 

§ 7      Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern .

 

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 8      Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist 1x jährlich einzuberufen.

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einen der Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4.) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann Rechnungsprüfer , die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, einsetzen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über Gebührenbefreiungen, Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

5.) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird alsbeschlussfähig  anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder . Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 

§ 9      Satzungsänderung

 Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10    Niederschrift

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11    Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss , den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für S.A.m.b.i.A.

VR 200685 Würzburg, Neubrunner Weg 8 in 97277 Neubrunn (c/o Anita Bartsch) -Konto 47255666 Spk. Mainfranken Würzburg (790 500 00), der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12    Bankverbindung

Einzahlungen und Überweisungen erfolgen auf das Konto „Dr.H.Liermann / Hara e.V.“ bei der Apobank , IBAN : DE64300606010702036894 , BIC : DAAEDEDDXXX.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt :

 

Berlin, den   09.07.2017

 

Satzung HARA e.V. zum Download


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